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   BVerwG, 25.01.1996 - 2 WD 24.95   

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https://dejure.org/1996,2343
BVerwG, 25.01.1996 - 2 WD 24.95 (https://dejure.org/1996,2343)
BVerwG, Entscheidung vom 25.01.1996 - 2 WD 24.95 (https://dejure.org/1996,2343)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Januar 1996 - 2 WD 24.95 (https://dejure.org/1996,2343)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Dienstpflichtverletzung eines Soldaten - Verhängen von Disziplinarmaßnahmen - Herabsetzung eines Dienstgrades

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme wegen der Entwendung einer EC-Karte von einem Zivilbediensteten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 103, 295
  • NVwZ 1997, 579 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1997, 236
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 05.05.1988 - 2 WD 71.87

    Kameradendiebstahl - Dienstvergehen

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1996 - 2 WD 24.95
    Denn das durch ständige Zusammenarbeit mit der Verwaltungsangestellten Lehmer begründete persönliche Vertrauensverhältnis erfordert im Falle einer Verletzung durch strafrechtlich relevantes Handeln des Soldaten eine entsprechende Ahndung, wie wenn sich das Fehlverhalten gegen eine Kameradin bzw. einen Kameraden gerichtet hätte (vgl. Urteil vom 5. Mai 1988 - BVerwG 2 WD 71.87 - <BVerwGE 86, 15 - NZWehrr 1989, 108>).

    Schutzwürdig ist vor allem das für eine effektive Aufgabenerfüllung unerläßliche Bewußtsein gegenseitiger Achtung und gemeinsamer Verantwortung aller Angehörigen der Bundeswehr, gleichgültig in welchen unterschiedlichen Funktionen sie verwendet werden, zumal dann, wenn es zu einer regelmäßigen persönlichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit und Begegnung zwischen einzelnen Angehörigen der Bundeswehr kommt (vgl. BVerwGE 86, 15 = NZWehrr 1989, 108).

    Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Senats für die Bewertung und Maßregelung eines solchen Fehlverhaltens gleichgültig, ob der Geschädigte dem Täter später verziehen hat oder nicht (vgl. BVerwGE 86, 15 = NZWehrr 1989, 108 m.w.N.).

  • BVerwG, 27.01.1987 - 2 WD 41.86

    Wartungsgruppenführer - Soldat - Benzindiebstahl - Disziplinarmaß

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1996 - 2 WD 24.95
    Für diesen "ersten Zugriff" zum Nachteil der Geschädigten hat der Senat den Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden, unbedachten Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten bejaht (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281] = NZWehrr 1987, 168>, vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]> und vom 5. Dezember 1995 - BVerwG 2 WD 18.95 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 23.10.1990 - 2 WD 40.90

    Zumessungskriterien bei Diebstahl von Bundeswehreigentum

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1996 - 2 WD 24.95
    Für diesen "ersten Zugriff" zum Nachteil der Geschädigten hat der Senat den Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden, unbedachten Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten bejaht (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281] = NZWehrr 1987, 168>, vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]> und vom 5. Dezember 1995 - BVerwG 2 WD 18.95 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 27.03.1973 - II WD 45.72

    Vertrauen zwischen Untergebenen und Vorgesetzten - Zusammenhalt der Bundeswehr -

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1996 - 2 WD 24.95
    Bei der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels besteht auch keine gesetzliche Grundlage, ihn aus Billigkeitsgründen davon oder von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu entlasten und sie dem Bund zu überbürden (Urteil vom 27. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).
  • BVerwG, 23.06.1981 - 2 WD 2.81

    Bemessung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Soldaten aufgrund einer

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1996 - 2 WD 24.95
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 23. Juni 1981 - BVerwG 2 WD 2.81 - <BVerwGE 73, 203>, vom 3. September 1991 - BVerwG 2 WD 2.91 - <BVerwGE 93, 148 [f.]> und vom 28. September 1994 - BVerwG 2 WD 22.94 - m.w.N.) stellt der Zugriff eines Soldaten auf Eigentum und Vermögen von Kameraden ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, für dessen Ahndung grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist und Erschwerungsgründe sogar eine Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis gebieten können.
  • BVerwG, 03.09.1991 - 2 WD 2.91

    Wehrrecht Tatmilderungsgrund - Zugriff auf fremdes Eigentum - Unverschuldete

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1996 - 2 WD 24.95
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 23. Juni 1981 - BVerwG 2 WD 2.81 - <BVerwGE 73, 203>, vom 3. September 1991 - BVerwG 2 WD 2.91 - <BVerwGE 93, 148 [f.]> und vom 28. September 1994 - BVerwG 2 WD 22.94 - m.w.N.) stellt der Zugriff eines Soldaten auf Eigentum und Vermögen von Kameraden ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, für dessen Ahndung grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist und Erschwerungsgründe sogar eine Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis gebieten können.
  • BVerwG, 05.12.1995 - 2 WD 18.95

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme gegen einen Soldaten wegen versuchten

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1996 - 2 WD 24.95
    Für diesen "ersten Zugriff" zum Nachteil der Geschädigten hat der Senat den Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden, unbedachten Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten bejaht (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281] = NZWehrr 1987, 168>, vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]> und vom 5. Dezember 1995 - BVerwG 2 WD 18.95 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 28.09.1994 - 2 WD 22.94

    Kameradschaftspflicht - Zielobjekt des Fehlverhaltens - Gemeinschaft von

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1996 - 2 WD 24.95
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 23. Juni 1981 - BVerwG 2 WD 2.81 - <BVerwGE 73, 203>, vom 3. September 1991 - BVerwG 2 WD 2.91 - <BVerwGE 93, 148 [f.]> und vom 28. September 1994 - BVerwG 2 WD 22.94 - m.w.N.) stellt der Zugriff eines Soldaten auf Eigentum und Vermögen von Kameraden ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, für dessen Ahndung grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist und Erschwerungsgründe sogar eine Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis gebieten können.
  • BVerwG, 11.05.1994 - 2 WD 45.93

    Fortgesetzter Betrug durch einen Soldaten zu Lasten eines Kameraden als

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1996 - 2 WD 24.95
    Soweit der Senat in Fällen eines vergleichbaren Versagens im sozialen Nahbereich außer Dienst zu entscheiden hatte, hat er der Maßnahmeart nach ebenfalls auf eine solche Degradierung erkannt; und soweit er in einem Einzelfall ein derartiges Fehlverhalten zu Lasten eines Kameraden, der mit dem Täter dienstlich eng zusammenarbeitete und persönlich gut bekannt war, mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis geahndet hat, lagen weitere erhebliche Erschwerungsgründe vor, nämlich die Begehung der Straftat während des UvD-Dienstes sowie die Fortsetzung des strafbaren Verhaltens nach ausführlicher und intensiver Ermahnung durch den Disziplinarvorgesetzten hinsichtlich der Notwendigkeit, die Wahrheit zu sagen, sowie in Kenntnis der Aufnahme der polizeilichen Ermittlungen (vgl. Urteil vom 11. Mai 1994 - BVerwG 2 WD 45.93 -).
  • BVerwG, 20.02.2014 - 2 WD 35.11

    Vorsätzlicher Diebstahl als schweres Dienstvergehen eines Soldaten i.R.d.

    Da der zivile Bundeswehrbedienstete Regierungsobersekretär ... Wa. kein Soldat war und mangels persönlicher Bekanntschaft keine Nähebeziehung bestand, stellt der Zugriff auf dessen Geldschein keine dem § 12 Satz 2 SG vergleichbare Dienstpflichtverletzung dar (vgl. dazu Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 24.95 - BVerwGE 103, 295 = Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 3 S. 13).

    Denn zur Funktionsfähigkeit der Bundeswehr trägt nicht nur die Wahrung der Kameradschaft unter Soldaten, sondern ebenso maßgeblich auch die reibungslose und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Soldaten und Angehörigen der Truppenverwaltung bei (Urteile vom 25. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 24.95 - BVerwGE 103, 295 = Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 3 S. 12 und vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 2 WD 1.97 - BVerwGE 113, 169 = Buchholz 250.0 § 34 WDO Nr. 39 S. 85).

    Von einem maßnahmemildernden Geständnis des früheren Soldaten ist jedoch nicht zu seinen Gunsten auszugehen, weil die Beweislage angesichts der Videoaufzeichnung erdrückend war (vgl. Urteil vom 25. Januar 1996 a.a.O. S. 299 f. bzw. S. 15).

  • BVerwG, 08.09.2020 - 2 WD 18.19

    Ruhegehaltskürzung wegen Vorteilsgewährung durch Soldatenvertreter im Personalrat

    Auch ist das für eine effektive Aufgabenerfüllung unerlässliche Bewusstsein gegenseitiger Achtung und gemeinsamer Verantwortung aller Angehörigen der Bundeswehr gleichermaßen schutzwürdig, gleichgültig, in welchen unterschiedlichen Funktionen sie verwendet werden, zumal dann, wenn es zu einer regelmäßigen persönlichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit und Begegnung zwischen einzelnen Angehörigen der Bundeswehr und der Bundeswehrverwaltung kommt (siehe auch BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1996 - 2 WD 24.95 - BVerwGE 103, 295 , vom 21. Mai 1996 - 2 WD 22.95 - BVerwGE 103, 321 , vom 10. Dezember 1997 - 2 WD 1.97 - BVerwGE 113, 169 , vom 12. November 1998 - 2 WD 12.98 - BVerwGE 113, 290 und vom 15. Februar 2000 - 2 WD 30.99 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 23.06.1998 - 2 WD 38.97

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen wiederholtem Computerbetrug zu Lasten

    Im übrigen sei bei einem Vergleich des vorliegenden Falles mit den Sachverhalten, die den zitierten Urteilen des 2. Wehrdienstsenats (BVerwG 2 WD 24.95 und BVerwG 2 WD 1.96) zugrundelägen, festzustellen, daß letztere weitaus schwerwiegender und dementsprechend auch härter disziplinar zu ahnden gewesen seien.

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 23. Juni 1981 - BVerwG 2 WD 2.81 - <BVerwGE 73, 203>, vom 10. April 1986 - BVerwG 2 WD 51.86 - <BVerwGE 83, 186>, vom 3. September 1991 - BVerwG 2 WD 2.91 - <BVerwGE 93, 148 [f.]>, vom 28. September 1994 - BVerwG 2 WD 22.94 - <BVerwGE 103, 172 = NZWehrr 1995, 125 = ZBR 1995, 198>, vom 17. Mai 1995 - BVerwG 2 WD 5.95 - <BVerwGE 103, 233 = NZWehrr 1996, 165> und vom 25. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 24.95 - <BVerwGE 103, 295 [BVerwG 25.01.1996 - 2 WD 24/95] = NZWehrr 1996, 257> jeweils m.w.N.) stellt der Zugriff auf Eigentum oder Vermögen von Kameraden ein so schwerwiegendes Versagen dar, daß grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist und Erschwerungsgründe die Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis gebieten können.

    Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Senats für die Bewertung und Maßregelung eines solchen Fehlverhaltens gleichgültig, ob der Geschädigte dem Täter verziehen hat oder nicht (vgl. Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 24.95 - m.w.N.).

  • BVerwG, 10.12.1997 - 2 WD 1.97

    Disziplinarmaßnahmen bei Dienstvergehen eines Soldaten durch unbefugten Besitz

    Schutzwürdig ist vor allem das für eine effektive Aufgabenerfüllung unerläßliche Bewußtsein gegenseitiger Achtung und gemeinsamer Verantwortung aller Angehörigen der Bundeswehr, gleichgültig, in welchen unterschiedlichen Funktionen sie verwendet werden, zumal dann, wenn es zu einer regelmäßigen persönlichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit und Begegnung zwischen einzelnen Angehörigen der Bundeswehr und der Bundeswehrverwaltung kommt (vgl. Urteile vom 5. Mai 1988 - BVerwG 2 WD 71.87 - <BVerwGE 86, 15 [17] = NZWehrr 1989, 108 [110]> und vom 25. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 24.95 - <BVerwGE 103, 295 [BVerwG 25.01.1996 - 2 WD 24/95] = NZWehrr 1996, 257>).

    Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Senats für die Bewertung der Maßregelung eines solchen Fehlverhaltens gleichgültig, ob die Geschädigte dem Täter später verziehen hat oder nicht (Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 24.95 - m.w.N.).

    Daran fehlt es dann, wenn der Soldat davon ausgehen mußte, daß er bei den weiteren Ermittlungen als "Täter" entlarvt werden würde (Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 24.95 - ).

  • BVerwG, 23.09.2008 - 2 WD 18.07
    Ein Soldat, der in der Wohnung seiner Gastgeber das ihm aufgrund einer Einladung entgegengebrachte gesteigerte Vertrauen durch kriminelles Verhalten missbraucht, erweckt dadurch nicht nur tiefgreifende Zweifel an seiner charakterlichen Integrität und Zuverlässigkeit, sondern beeinträchtigt dadurch in besonderem Maße auch seine dienstliche Verwendungsfähigkeit (vgl. z.B. Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG 2 WD 33.96 - BVerwGE 113, 40 = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 23 = NZWehrr 1997, 214 und auch Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 24.95 - BVerwGE 103, 295 = Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 3 = NZWehrr 1996, 257).
  • BVerwG, 29.09.1997 - 2 WDB 3.97

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei Mißbrauch der eigenen EC-Karte

    ... (vgl. Urteile vom 23. Juni 1981 - BVerwG 2 WD 2.81 -, BVerwGE 73, 203 , vom 3. September 1991 - BVerwG 2 WD 2.91 -, BVerwGE 93, 148 (f.), vom 28. September 1994 - BVerwG 2 WD 22.94 -, NZWehrr 1995, 125 = ZBR 1995, 198 und vom 25. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 24.95 -, BVerwGE 103, 295 = NZWehrr 1996, 257 ).

    Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Senats für die Bewertung und Maßregelung eines solchen Fehlverhaltens gleichgültig, ob der Geschädigte dem Täter später verziehen hat oder nicht (vgl. Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 24.95 - a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 19.10.2000 - 2 WD 16.00

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Diebstahls von Kameradeneigentum -

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 23. Juni 1981 - BVerwG 2 WD 2.81 - <BVerwGE 73, 203 >, vom 3. September 1991 - BVerwG 2 WD 2.91 - <BVerwGE 93, 148 [f.]>, vom 28. September 1994 - BVerwG 2 WD 22.94 - <BVerwGE 103, 172 = NZWehrr 1995, 125 = ZBR 1995, 198>, vom 17. Mai 1995 - BVerwG 2 WD 5.95 - <BVerwGE 103, 233 = NZWehrr 1996, 165> und vom 25. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 24.95 - <BVerwGE 103, 295 = NZWehrr 1996, 257> jeweils m.w.N.) stellt der Zugriff auf Eigentum und Vermögen von Kameraden ein schwerwiegendes Versagen dar, für dessen Ahndung grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist und Erschwerungsgründe sogar eine Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis gebieten können.

    Eine derartige Häufung von Erschwerungsgründen war hier jedoch nicht gegeben, so dass eine Verhängung der Höchstmaßnahme an sich nicht in Betracht kam (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 24.95 - <BVerwGE 103, 295 [300] = NZWehrr 1996, 257> und vom 23. Juni 1998 - BVerwG 2 WD 38.97 - ).

  • BVerwG, 05.05.1998 - 2 WD 25.97

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei außerdienstlicher Mißhandlung eines

    Da der Charakter eines Menschen und die Wertung seiner Festigkeit und Lauterkeit unteilbar sind, werden schwerwiegende Persönlichkeitsmängel, die sich im dienstlichen oder außerdienstlichen Bereich gegenüber einem oder mehreren Betroffenen manifestiert haben, nicht dadurch kompensiert oder relativiert, daß der frühere Soldat sonst im dienstlichen Bereich die gebotene Disziplin gewahrt, sich tadelfrei geführt und in seinen dienstlichen Leistungen bewährt hat (vgl. Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 24.95 - <BVerwGE 103, 295 [BVerwG 25.01.1996 - 2 WD 24/95] [f.] = NZWehrr 1996, 257>).
  • BVerwG, 22.04.2021 - 2 WD 15.20

    Verhängung eines Beförderungsverbots für die Dauer von 48 Monaten gegen einen

    Denn zur Funktionsfähigkeit der Bundeswehr trägt nicht nur die Wahrung der Kameradschaft unter Soldaten bei, sondern maßgeblich auch die reibungslose und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Soldaten und Angehörigen der Truppenverwaltung (BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1996 - 2 WD 24.95 - BVerwGE 103, 295 , vom 10. Dezember 1997 - 2 WD 1.97 - BVerwGE 113, 169 , vom 20. Februar 2014 - 2 WD 35.11 - juris Rn. 52 ff. und Rn. 79 und vom 8. September 2020 - 2 WD 18.19 - juris Rn. 62 m.w.N.).
  • BVerwG, 10.07.1996 - 2 WD 5.96

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahmen bei Eingriff in Eigentum oder Vermögen

    Da der Charakter eines Menschen nicht teilbar ist, werden schwerwiegende Persönlichkeitsmängel nicht dadurch kompensiert oder relativiert, daß der Soldat sonst im dienstlichen Bereich die gebotene Disziplin gewahrt und sich fachlich bewährt hat (vgl. Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 24.95 - (DokBer B 1996, 177)).
  • BVerwG, 12.11.1996 - 2 WD 18.96

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei außerdienstliche Unterschlagung

  • BVerwG, 19.10.1999 - 2 WD 26.99

    Disziplinarverfahren gegen früheren Soldaten wegen gemeinschaftlichen Raubes und

  • BVerwG, 02.03.2000 - 2 WD 44.99

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Körperverletzung - Herabsetzung eines

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